Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Firma Mocap Deutschland Ltd.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird per schriftliche Erklärung ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Desgleichen bleiben Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere, wenn wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Stellt sich heraus, dass bestellte Ware nicht verfügbar ist, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Für den Fall des Rücktritts gelten Ziffer 5. Satz 3 und Satz 4 entsprechend.
7. Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Lieferung und Kosten
1. Der Liefertermin wird von uns schriftlich bestätigt.
2. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. §2 Ziffer 5 gilt entsprechend.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen), gleichgültig ob diese Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Firma MOCAP Deutschland Ltd. nur berufen, wenn der Kunde in angemessener Frist benachrichtigt wurde.
5. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
6. Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag und auf Kosten des Kunden, es sei denn andere Vereinbarungen sind schriftlich fixiert.
7. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Kunden.
8. Versandvorschriften sind mit der Bestellung vorzulegen. Anderenfalls bleiben uns Versandart und Versandweg überlassen.
9. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Unternehmers. Transportversicherungen für unsere Lieferungen sind Sache des Kunden und gehen zu dessen Lasten.
10. Bei Lieferverzug kann der Kunde erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten.
11. Rücklieferungen werden grundsätzlich nur nach Abstimmung mit uns akzeptiert und unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 25%, mindestens jedoch EUR 25,00 gutgeschrieben.
§ 4 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Zu diesem Zweck können wir uns auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an uns als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch 50,00 € zu bezahlen. Dem Kunden wird jedoch der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung dieses Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern. Für den Fall, dass von uns die vorgenannte Schadenspauschale eingefordert wird, ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat der Kunde den Dritten auf unsere Eigentümerstellung hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und Ziffer 4 dieser Bestimmung nach Maßgabe des §323 BGB vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Für diesen Fall hat der Unternehmer uns auf Verlangen die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns, ohne uns zu verpflichten. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt ist. Für den Fall, dass der Kunde infolge der Verarbeitung oder Vermischung Alleineigentümer werden sollte, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware ein. Es gilt als vereinbart, dass der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an in unserem Eigentum stehenden Waren sind nicht zulässig.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 6 Vergütung
1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis netto ohne Abzug spesenfrei zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Zahlungen des Kunden werden bei mehreren offenen Forderungen zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Kunden lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter auf jede Schuld verhältnismäßig verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde seine Zahlung mit einer Tilgungsbestimmung verbunden haben sollte. Hat der Kunde außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde mit seiner Leistung eine andere Anrechnung bestimmt haben sollte. Der Kunde wird von uns über die vorgenommene Anrechnung unverzüglich unterrichtet.
4. Bankschecks werden nur vorbehaltlich der Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
§ 7 Abtretungsverbot
1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben der Abtretung ausdrücklich per schriftliche Erklärung zugestimmt. Wir werden die Zustimmung jedoch ausnahmsweise dann erteilen, wenn der Kunde uns wesentliche Belange oder Umstände nachweist, die unsere berechtigten Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
§ 8 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 9 Mängelansprüche
1. Unwesentliche Abweichungen der Ware hinsichtlich ihrer Farbe, Abmessungen sowie sonstigen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen lösen keine Mängelansprüche aus.
2. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel sind uns gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel genehmigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu bezeichnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die monierte Ware an uns zurückzusenden. Die damit verbundenen Kosten sind für den Fall des Vorhandenseins eines Mangels an der Ware von uns zu erstatten.
Die Rücksendung hat gleichzeitig mit der schriftlichen Mängelanzeige, jedenfalls aber unverzüglich im Anschluss an die Übersendung der Mängelanzeige, unter Beifügung einer Kopie der von uns erteilten Rechnung, zu erfolgen.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel und Pflichtverletzungen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. oben Ziffer 4).
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9. Mängelansprüche rechtfertigen keine Zurückhaltung fälliger Zahlungen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Eine Haftung besteht nicht für Schäden am gelieferten Produkt, wenn der Kunde unsere Hinweise betreffend Montage-, Inbetriebnahme und Behandlung des Kaufgegenstands nicht beachtet oder ein nicht durch uns autorisierter Eingriff erfolgt.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Vorwerfbar bzw. zurechenbar ist uns eigenes Verhalten sowie dasjenige unseres gesetzlichen Vertreters sowie unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.
Stand: March 2007
MOCAP Deutschland Ltd., Eiderstr. 3, 44287 Dortmund, Deutschland